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AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 539 C 21/18
1. Der Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung (.... Jahr) entspricht noch ordnungsmäßiger Verwaltung, obwohl die Beschlussfassung mit dem Wortlaut "Die Hausgeldabrechnung für das Jahr ... wird genehmigt" einiges an Bestimmtheit vermissen lässt.*)
2. Die Wohnungseigentümer können und wollen nicht beschließen, dass die Zusammenstellung des Verwalters in der Gesamtabrechnung nur materiell berechtigte Ausgaben und Einnahmen enthält.*)
3. Selbst die Bestandskraft eines Beschlusses über die Jahresabrechnung schließt es nicht aus, Fehler nachträglich zu korrigieren, etwa durch Zweitbeschluss im Folgejahr (Niedenführ, in: FS Riecke, 2019, S. 321 <325 oben>).*)
4. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtung fehlt, wenn beim Wegfall des Wirtschaftsplans für 2018 der bestandskräftig beschlossene Wirtschaftsplan für 2017 mit demselben falschen Verteilerschlüssel nach der Gemeinschaftsordnung fortgelten würde.*)
