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IBRRS 2020, 2282
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Bauvertrag
Vereinbarte Abdichtungsmethode ungeeignet: Leistung mangelhaft, aber Sowiesokosten!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 90/18
1. Die Abdichtung eines Kellers mit Zementinjektion ist mangelhaft, wenn die Ausführung zwar der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die Abdichtungsmethode aber aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Erdreichs generell ungeeignet ist.
2. Es liegt kein Mangel des Werks vor, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführungsart bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftragnehmer seiner Bedenkenhinweispflicht genügt hat.
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