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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Rheinland, Beschluss vom 23.06.2020 - VK 15/20
1. Örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach Verweisung.*)
2. Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabe von Einzelaufträgen nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 Abs. 4 VgV.*)
3. Eine zentrale Beschaffungsstelle gem. § 120 Abs. 4 GWB kann für eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung schließen ohne selbst Vertragspartnerin zu werden, wenn sie zuvor darauf hinweist.*)
4. Aus einer einseitig verpflichtenden Rahmenvereinbarung folgt keine Abnahmeverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers.*)
5. Einer Rahmenvereinbarung muss eine Bedarfsermittlung zu Grunde liegen.*)
6. Zum Missbrauchsverbot beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV.*)
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