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IBRRS 2020, 2544; IMRRS 2020, 1058
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Rechtsanwälte
Vergütung = Gebühren + Auslagen!
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2020 - 13 WF 299/20
1. Der Begriff der "Vergütung" in §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 6 RVG umfasst nicht lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts; hiervon sind gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG auch die Auslagen umfasst.*)
2. Die Festsetzung einer weiteren Vergütung - im Sinne von weiteren Auslagen - nach §§ 46, 50 RVG kann auch in Betracht kommen, wenn die Gebührenhöhe nach § 49 RVG und § 13 RVG identisch ist. Somit kommt die Rechtsfolge der Fristversäumnis nach § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG zur Anwendung.*)
3. Die Fristversäumnis führt sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG als auch der weiteren Vergütung nach § 50 RVG.*)
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