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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Köln, Urteil vom 31.01.2020 - 37 O 95/19
1. Eine Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, verstößt gegen das Kopplungsverbot und ist unwirksam.
2. Anders als im Fall einer "klassischen" WEG-Anlage ist das Kopplungsverbot auch anwendbar, wenn zwar aus wirtschaftlichen Gründen Wohnungseigentum gebildet wird, die Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhaushälften) aber rein tatsächlich unterschiedlich geplant und gestaltet werden können (Abgrenzung zu BGH, NJW 1986, 1811).
3. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt nicht nur dann vor, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Es genügt, dass es sich um einen wirtschaftlichen, d. h. tatsächlichen Zusammenhang handelt.
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