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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 - 7 U 163/19
1. Eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus Leistungsphase 5 setzt nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraus.*)
2. Dies gilt auch in den Fällen der nacheinander erfolgenden Beauftragung des Architekten mit zunächst den Leistungsphasen 2-4, sodann Leistungsphase 5 und zuletzt Leistungsphasen 6-8.*)
3. Die Streitverkündung an den Architekten ist gemäß § 72 ZPO in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsmängeln auch dann unzulässig, wenn im Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer auch Planungsmängel des Architekten im Raume stehen, derentwegen eine Streitverkündung mangels gesamtschuldnerischer Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer zulässig ist.*)
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