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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2018 - 29 U 163/17
1. Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
2. Wird eine förmliche Abnahme vereinbart und fehlt unter dem "Prüfbericht zur Baustellenbegehung" sowohl die Unterschrift des Auftraggeber- als auch des Auftragnehmervertreters, ist das Dokument lediglich Entwurf geblieben.
3. Die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme schließt die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Das hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger darzulegen und zu beweisen.