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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2020 - VgK-12/2020
1. Eine unentgeltliche Beistellung und Bereitstellung von vorhandener und ordnungsgemäß beschaffter Ausrüstung durch den öffentlichen Auftraggeber zur Erbringung der nachgefragten Leistung ist vergaberechtlich auch im Hinblick auf das Gebot produktneutraler Vergabeverfahren unproblematisch.
2. Die vom Antragsgegner eingeräumte und sogar bevorzugte Nutzung der vorhandenen Ausrüstung ist nicht wettbewerbsneutral und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Ausrüstungsgegenstand ausschließlich auf das (hier: Porto-)System eines potentiellen Bieters im Vergabeverfahren ausgerichtet ist.
3. Ein "Konzept zur Qualitätssicherung", das bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt wird, ist intransparent, wenn die Bieter aus den Formulierungen der Unterkriterien auch unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses nicht hinreichend erkennen können, worauf es dem Auftraggeber ankommt und was sie bei der Ausarbeitung ihres Konzepts berücksichtigen können/müssen, um dafür eine möglichst positive Bewertung zu erhalten.
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