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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2019 - 23 U 126/18
1. Eine Verzögerung mit dem Beginn der Ausführung ist gegeben, wenn der Auftragnehmer entweder eine verbindliche Vertragsfrist nicht einhält oder trotz Aufforderung nicht fristgerecht mit der Bauausführung beginnt.
2. Was unter Beginn der Ausführung zu verstehen ist, muss im Einzelfall den vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss entnommen werden. Im Ausgangspunkt kommen hierfür sowohl Tätigkeiten auf der Baustelle als auch vorgelagerte Tätigkeiten des Auftragnehmers in Betracht.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist, dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
4. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen fallen nicht unter den Baubeginn. Insoweit wird vorausgesetzt, dass diese bereits vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer durchzuführen sind. Auch wenn der Auftragnehmer für den Beginn der Arbeiten bereits eigenständige Planungsleistungen zu erbringen hat, müssen diese grundsätzlich bereits zum "Ausführungsbeginn" fertiggestellt sein und fallen daher nicht selbst unter den Ausführungsbeginn.
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