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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 2322/19
1. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung einer nachbarrechtlichen Verzichtserklärung sind der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (wie VGH Hessen, IBR 2017, 281).*)
2. In einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.*)
3. § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die das Maß dessen nicht überschreitet, das dem Gesetzgeber hierbei zugestanden ist.*)