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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 28.07.2020 - RMF-SG21-3194-5-15
1. Muss der Bieter in einer Nachunternehmerliste die Leistungen angeben, die er u. U. an Nachunternehmer übertragen werde, kann er wegen des Zusatzes "u. U." davon ausgehen, dass die zur Angebotsabgabe abgefragten Fremdleistungen nicht endgültig abschließend anzugeben waren.*)
2. Eine Nichtberücksichtigung gem. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 setzt das Vorliegen von Aufklärungsbedarf voraus. Der öffentliche Auftraggeber muss für eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots auf die vom aufgeforderten Bieter nachgereichten Angaben bzw. Unterlagen angewiesen sein. Eine Nichtberücksichtigung des Angebots ist dann unzulässig, wenn sich das Aufklärungsverlangen der Vergabestelle auf zwar in dem Angebot erwartete, aber nicht explizit geforderte Detailangaben richtet. Insofern hat der Auftraggeber fehlende Anforderungen an das Angebot und infolgedessen ungenügende Angaben des Bieters selbst zu vertreten und darf deshalb das Angebot des Bieters nicht unberücksichtigt lassen.*)
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