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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Berlin, Urteil vom 24.06.2020 - 65 S 149/19
1. Nach dem Berliner Mietspiegel ist es möglich, eine Wohnung in einem älteren Gebäude einer jüngeren Baualtersklasse zuzuordnen.
2. Für die Einordnung einer Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse reichen jedoch einzelne Modernisierungsmaßnahmen nicht aus; die Wohnung muss durch die Modernisierung vielmehr den baulichen Standard einer Neubauwohnung erhalten haben.
3. Nicht jede (erstmalige) Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnräume führt dazu, dass die Räumlichkeiten nunmehr in jedem Fall der Baualtersklasse zugeordnet werden, die durch die Bezugsfertigkeit der früheren Gewerberäume als Wohnräume markiert wird. Vielmehr müssen auch hier die Umbaumaßnahmen dazu führen, dass die nunmehr als Wohnräume genutzten Räumlichkeiten den Charakter bzw. baulichen Standard einer Neubauwohnung erreichen.
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