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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 ME 104/20
1. Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung - soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht - eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren - auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO - über die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt, d. h. auch keine anderen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich sind.*)
2. Die Berechtigung einer anderen Fachbehörde, die Ausführung des genehmigten Vorhabens wegen eines Verstoßes gegen das von ihr durchzusetzende Fachrecht - hier durch die Beschädigung eines geschützten Landschaftsbestandteils ohne Befreiung nach § 67 BNatSchG - zu untersagen, ist angesichts der Feststellungswirkung der Baugenehmigung gesperrt. Die Untere Naturschutzbehörde darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen gegen den Bauherrn treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.*)
3. Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung kann durch ihre Rücknahme beseitigt werden. Hat ein Rechtsbehelf gegen den Rücknahmebescheid allerdings aufschiebende Wirkung, darf währenddessen keine naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung getroffen werden. Eine bereits erlassene Untersagungsanordnung ist als Dauerverwaltungsakt mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig.*)
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