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VK Thüringen, Beschluss vom 20.05.2020 - 250-4002-817/2020-E-003-SHK
1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann ein „anderer schwerwiegender Grund" sein, der den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt.
2. Ein unwirtschaftliches Ergebnis liegt vor, wenn auch das wirtschaftlichste Angebot erheblich über dem Preis liegt, der nach ordnungsgemäßer Schätzung des Auftragswertes ermittelt worden war.
3. Eine ordnungsgemäße Kostenschätzung setzt voraus, dass der Auftraggeber oder der von ihm gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählt, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen. Wie genau die Berechnung auszusehen hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
4. Nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung darf ein öffentlicher Auftraggeber seine Ausschlussentscheidung eines angeblich unwirtschaftlichen Ergebnisses stützen. Diese Schätzung muss grundsätzlich von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen ausgehen, und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.
5. Auch die mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens kann einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden „anderen schwerwiegenden Grund“ darstellen. Voraussetzung ist aber auch hierfür, dass der Auftraggeber den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat.
6. Auch wenn ein die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigender Grund vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung des Verfahrens. Der Auftraggeber hat vielmehr zu überlegen und abzuwägen, ob er die Ausschreibung aufhebt (Aufhebungsermessen).