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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
1. Erscheint der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, hat der öffentliche Auftraggeber gem. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 in einem ersten Schritt die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung zu beurteilen.*)
2. Bezugspunkt für die Berechnung der prozentualen Abweichung ist dabei das nächst höhere Angebot (= 100%). Dafür spricht, dass ausgehend von dem zweitgünstigsten Angebot, das noch als auskömmlich betrachtet wird, der Abstand zu demjenigen Angebot zu ermitteln ist, das mit dem Vorwurf der Unauskömmlichkeit konfrontiert wird.*)
3. Die Vergabekammer hat nicht zu prüfen, ob das Angebot des Bieters auskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers das betreffende Angebot als auskömmlich zu bewerten auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist.*)