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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 3191; IMRRS 2020, 1297
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Nach zwischenzeitlicher Gewerbevermietung gibt es keine Vormiete mehr!
BGH, Urteil vom 19.08.2020 - VIII ZR 374/18
1. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.*)
2. Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" i.S.d. § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, wenn er die Räume vor dem nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet hat.*)