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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 3215; VPRRS 2020, 0323
Mit Beitrag
Vergabe
Auch Nebenangebote sind zu kennzeichnen!
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 VK LSA 6/20
1. Alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, sind entweder einheitlich (z. B. durch Lochung) zu kennzeichnen oder aber (z. B. durch Siegelung) zu verbinden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern.
2. Ein Nebenangebot ist ein wesentlicher Angebotsbestandteil.
3. Tiefbauarbeiten dürfen nicht für eine Pauschalsumme vergeben werden, weil stets mit unerwarteten Baugrundverhältnissen gerechnet werden muss, die Auswirkungen auf die Ausführungsart oder den Leistungsumfang haben.