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IBRRS 2020, 3218
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Bauvertrag
Hände weg von elektrischen Anlagen!
OLG Naumburg, Urteil vom 05.09.2019 - 2 U 101/18
1. Ein mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragter Auftragnehmer hat die Leitungen so zu befestigen, dass keine Wärmequellen entstehen, die zum Inbrandsetzen umliegender Teile und deren Zerstörung führen können.
2. Der Auftraggeber darf eine elektrische Anlage erst dann in Betrieb nehmen, wenn der Elektroinstallateur die Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft angezeigt hat. Anderenfalls trifft ihn an der Schadensentstehung ein Mitverschuldensanteil von 50%.
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