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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2020 - 6 U 60/18
1. Mit einer Vorschussklage wird nicht endgültig über die Höhe der Mangelbeseitigungskosten entschieden, denn über den Vorschuss muss abgerechnet werden. Stellt sich nach Durchführung der vom Auftraggeber zu veranlassenden Reparatur heraus, dass der Vorschuss nicht ausreichend bemessen worden ist, kann eine Nachzahlung verlangt werden.
2. Die Wirkung der Vorschussklage ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung spätere Erhöhungen, gleichviel worauf sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen.
3. Voraussetzung einer auf Schadensersatz gerichteten Nachzahlung ist, dass der Vorschusskläger im Erfolgsfalle den ausgekehrten Betrag in angemessener Zeit bestimmungsgemäß verwenden und abrechnen muss.
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