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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.2019 - 3 U 56/19
1. Eine Werklohnklage scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Aufmaß, wenn dem Auftragnehmer die Vorlage eines Aufmaßes nicht möglich ist.
2. Dies gilt insbesondere für Fallkonstellationen, in denen ein Bauvorhaben durch ein Drittunternehmen fertiggestellt wurde. In diesen Fällen kann es genügen, wenn der Auftragnehmer Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand zu schätzen.
3. Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichtet bzw. diese als ungeeignet angesehen werden, wenn das Gericht entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.
4. Zur hinreichenden Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung ist die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nicht zwingend erforderlich. Es bedarf jedoch einer Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen.
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