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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2017 - 10 U 1434/16
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.
2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.
3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.
4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.
5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.
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