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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 22.05.2017 - 28 U 4449/16 Bau
1. Welche Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) angemessen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. In der Regel ist eine Frist von sieben bis 10 Tagen angemessen.
2. Handelt es sich beim Besteller allerdings um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine Frist von acht Wochen als angemessen anzusehen.
3. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, ohne den Ablauf einer angemessenen Frist für die geforderte Sicherheitsleistung abzuwarten und obwohl ihm der Besteller seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung deutlich signalisiert hat, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Fristsetzung berechtigt.
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