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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 - 4 U 40/20
1. Trotz verspäteter Annahme kann sich eine Partei nicht auf das Nichtzustandekommen des Mietvertrags berufen, wenn sie aus dem Vertrag jahrelang Vorteile gezogen hat, der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags Dispositionen getroffen hat und der Partei die verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme vorwerfbar ist.
2. Wenn eine salvatorische Erhaltungsklausel vereinbart worden ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen soll, diejenige Vertragspartei, die den ganzen Vertrag verwerfen will.
3. Eine vorformulierte salvatorische Erhaltungsklausel ist wirksam, auch bei Verwendung in gewerbemietrechtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Eine zulässige Erhaltungsklausel bleibt auch dann wirksam, wenn zusätzlich eine unzulässige Ersetzungsklausel vereinbart worden ist.
5. Es kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
6. Dies ist bei einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen zu bejahen.
7. Die Änderung einer Vereinbarung, wonach statt der bisherigen Abrechnung des umlagefähigen Verbrauchs von Wasser und Abwasser nunmehr nach dem Durchschnitt des vorangegangenen Abrechnungszeitraums abgerechnet werden soll, stellt sich nicht als wesentlich dar und kann somit auch mündlich geschlossen werden.
8. Nicht schriftformkonforme Vereinbarungen über wesentliche Punkte des Mietvertrags, die sich bereits erledigt haben und dementsprechend keine rechtliche Bedeutung mehr haben, können die Schriftform nicht mehr beeinträchtigen.
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