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IBRRS 2020, 3504; IMRRS 2020, 1421
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Wohnraummiete
Mietpreisbremse ist auch in Nordrhein-Westfalen unwirksam!
LG Köln, Urteil vom 02.07.2020 - 6 S 229/19
1. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Nordrhein-Westfalen ist von Anfang an nichtig, weil sie nicht zusammen mit einer ausreichenden Begründung bekannt gemacht wurde.
2. Alleine die Veröffentlichung der Kurzfassung des Gutachtens, auf dem die Begründung beruht, genügt nicht.
3. Die nachträgliche Veröffentlichung der vollständigen Begründung mit der Langfassung des Gutachtens führt weder zu einer rückwirkenden Heilung des Veröffentlichungsmangels, noch heilt sie den Mangel für die Zukunft.
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