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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 29 U 163/18
1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau und Befüllen von Gabionen beauftragt, hat er sicherzustellen, dass das von ihm errichtete Bauwerk senkrecht steht und sich nicht (deutlich) neigt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber das Fundament errichtet hat.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen, wenn seine Leistung schwerste Mängel aufweist und insgesamt völlig unbrauchbar erscheint.
3. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers und Ansprüche des Auftraggebers auf Mangelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis im Wege der Aufrechnung gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt ein Vorbehaltsurteil nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und nach umfassender Interessenabwägung dem Auftragnehmer sofortige Liquidität zu verschaffen ist.
4. Ein Vorbehaltsurteil darf auch grundsätzlich dann nicht ergehen, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.
5. Der Erlass eines unzulässigen Vorbehaltsurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
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