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IBRRS 2020, 3549
Mit Beitrag
Bauvertrag
Kein Nachtrag für Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - 5 U 236/18
1. Sind nach dem Leistungsverzeichnis Deckschichten aus Gussasphalt, Betonpflasterdecken sowie -streifen zu erstellen, muss sich einem Fachunternehmen aufdrängen, dass zwangsläufig Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten anfallen.
2. Zwangsläufig anfallende Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten stellen weder eine geänderte oder zusätzliche Leistung dar noch begründen sie einen Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Entschädigung.
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