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IBRRS 2020, 3593; IMRRS 2020, 1455
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Wohnungseigentum
Shisha-Bar ist keine Gaststätte
LG Dortmund, Urteil vom 22.09.2020 - 1 S 27/20
1. In einer Teileigentumseinheit "Gaststätte" kann keine Shisha-Bar betrieben werden.
2. Bei typisierender Betrachtungsweise geht die Nutzung der Teileigentumseinheit als Shisha Bar mit einer größeren Störung und Belastung der übrigen Eigentümer (erhöhte Brandgefahr und erhöhte Geruchsbelästigung/Rauchentwicklung) einher als die Nutzung der Räumlichkeiten entsprechend der Zweckbestimmung als Gaststätte.
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