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IBRRS 2020, 3595
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rückwirkend abgeschlossene Versicherung zählt nicht!

OVG Thüringen, Beschluss vom 20.10.2020 - 3 ZKO 547/20

1. Die Entscheidung einer Architektenkammer, einen Architekten aus der Architektenliste zu löschen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Für die gerichtliche Kontrolle solcher Verwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Weist ein Architekt zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nach, besteht sie zu diesem Zeitpunkt nicht und er kann aus der Architektenliste gelöscht werden. Unerheblich ist, ob der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Versicherung abgeschlossen hat.

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