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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 - 69d-VK-2-20/2020
1. Es ist vergaberechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, eine vergleichende Wertung vorzunehmen. Der öffentliche Auftraggeber muss daher nicht besonders bekanntmachen, dass er eine vergleichende Wertung vornimmt.
2. Liegt vergaberechtlich ein in Teillose aufgeteilter Auftrag vor, führt dies nicht automatisch zu einer einheitlichen Punktevergabe in allen Losen. Nur innerhalb eines Loses muss die Gleichheit und Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet sein, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
3. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig auswirken, denn die Dokumentation ist kein Selbstzweck.
