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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - 5 U 124/16
1. Von einer vereinbarten förmlichen Abnahme kann einvernehmlich Abstand genommen und die Leistung durch Nutzung schlüssig abgenommen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor ausdrücklich verweigert hat.
2. Auch bei einer schlüssigen Abnahme muss sich der Auftraggeber eine vereinbarte Vertragsstrafe vorbehalten, anderenfalls kann sie nicht verlangt werden.
3. Die Verwendung des Begriffs "Fertigstellung" in einer Vertragsstrafenklausel bedeutet nicht, dass die Leistung mangelfrei zu sein hat, sondern lediglich, dass das Werk abnahmereif sein muss.
4. Von einer Nachtragsforderungen ausschließenden Schriftformklausel wird einvernehmlich abgerückt, wenn die Bauvertragsparteien bei bauseitigen Veränderungen oder Weisungen dazu übergehen, eine Mehr- oder Minderkostenliste zu führen.