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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 - 14 U 92/20
1. Die Dienstleistungsrichtlinie findet keine Anwendung auf Vertragsverhältnisse, die während der Umsetzungsfrist der Richtlinie gem. Art. 44 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor dem 28.12.2009 entstanden sind. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft daher grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996/2002 Anwendung findet.*)
2. Ein der HOAI 1996/2002 unterfallender rein innerstaatlicher Sachverhalt ist grundsätzlich nicht gem. Art. 49 AEUV (ehemals Art. 43 EGV - Niederlassungsfreiheit) und auch nicht gem. Art. 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV - Dienstleistungsfreiheit) auf seine diesbezügliche Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu überprüfen (entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2020, 184 ).*)
3. Mit der auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) in die Wege geleiteten Änderung des ArchLG und der HOAI (Entfall der Mindest- und Höchstsätze) hat der Gesetz-/Verordnungsgeber gezeigt, welche Regelung er getroffen hätte, wenn er erkannt hätte, dass die Mindestsätze der HOAI 2009 und 2013 gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen. Zusammen mit der vom EuGH positiv festgestellten Europarechtswidrigkeit liegt somit eine für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke vor.*)
4. Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung findet der verbindliche Preisrahmen der HOAI 2009 und 2013 auch "zwischen Privaten" keine Anwendung (entgegen BGH, IBR 2020, 352; OLG Dresden, IBR 2020, 131; OLG Hamm, IBR 2019, 503).*)