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OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020 - 14 U 107/20
1. Steht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur zur Höhe im Streit, während der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist, darf kein (Teil-)Grundurteil ergehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19.02.1991 - X ZR 90/89, IBRRS 1991, 0416).*)
2. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Steht die Haftung des in Anspruch genommenen Unfallgegners bzw. des Versicherers dem Grunde nach außer Streit, kann hinsichtlich einzelner Schadenspositionen (hier: Schmerzensgeld, Verdienstausfall) dann nicht durch abschließendes Teilurteil entschieden werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anstehende Beweisaufnahme zu der offenen Schadensposition (hier: Haushaltsführungsschaden) ein Ergebnis erbringen kann, das Auswirkung auf die weiteren Streitpunkte hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 27/20, DAR 2020, 625).*)
3. Ein unzulässiges Grund- und Teilurteil ist nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH, IBR 2013, 1348 - nur online).*)
4. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist die Berücksichtigung von „Vergleichsrechtsprechung“ unentbehrlich.*)