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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2020 - 15 B 19.2210
1. Wurde ein Gebäude im Jahr 1912 baupolizeilich genehmigt und wurde die Baugenehmigung weder zurückgenommen noch widerrufen oder anderweitig aufgehoben, kommt wegen der formellen Rechtmäßigkeit des Gebäudes der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht in Betracht.
2. Das Bauordnungsrecht kennt keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung. Allein die (auch langjährige) Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher in der Regel nicht aus, um auf eine „Erledigung“ der genehmigten Nutzung durch dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können.
3. Die Wiederaufnahme einer genehmigten Nutzung bedarf auch im Falle einer Unterbrechung der Nutzung für einen längeren Zeitraum grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung, solange kein „Verfall“ der baulichen Anlage festzustellen ist.
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