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IBRRS 2021, 0210; VPRRS 2021, 0018
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Keine Eignungsleihe: Darf die Eignung der Nachunternehmer geprüft werden?
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2020 - VK 2-7/20
1. Mit der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist das Vergabenachprüfungsverfahren beendet. Es ist somit lediglich noch über die Kosten zu befinden.
2. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten regelmäßig demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterliegt. Dies erfordert eine Prognose hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs.
3. Die Frage, ob es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, die Eignung der vom Bieter vorgeschlagenen Nachunternehmern zu prüfen, wenn es sich nicht um eine Eignungsleihe handelt, muss - hier - nicht entschieden werden. Allerdings sprechen hierfür gute Gründe.
