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IBRRS 2021, 0217; IMRRS 2021, 0093
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Wohnraummiete
Was muss der Vermieter bzgl. der Vergleichswohnungen angeben?
AG Pinneberg, Urteil vom 23.07.2020 - 80 C 14/20
Der Vermieter muss im Erhöhungsverlangen die Vergleichswohnungen so genau bezeichnen, dass der Mieter die Wohnungen ohne weitere Nachforschungen aufsuchen kann. Hierzu gehört zunächst die exakte postalische Anschrift, also Ort, Straße und Hausnummer. Wenn unter der betreffenden Anschrift mehrere Wohnungen zu finden sind, muss der Vermieter weitere Angaben machen, die eine eindeutige Identifizierung der Wohnung erlauben.
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