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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2021 - 8 B 548/20
1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet kann sich dabei auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. In Bezug auf die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarschutz ist dem Eigentümer gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts.
3. Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf den verursachten Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, das gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht.
4. Bei der Gesamtbeurteilung des Störungspotentials als typisch oder atypisch kann auch von Bedeutung sein, ob die Betriebseinheiten, die in besonderem Maße zur Entstehung von erheblichen Belästigungen beitragen, eingehaust sind.
5. Verhaltensbezogene Auflagen sind dagegen regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen. Bei ihnen besteht das Risiko, dass Beschäftigte oder Dritte aus Unachtsamkeit oder Unwissen dagegen verstoßen, und für die Behörde besteht ein schwer lösbares Überwachungsproblem.
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