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IBRRS 2021, 0304; IMRRS 2021, 0119
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Wohnraummiete
Unentgeltliche Nutzung geduldet: Nur ein Leihvertrag
AG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 - 34 C 34/20
Wenn ein Vermieter langjährige eine unentgeltlichen Nutzung eines Schuppens durch die Mieterin duldet, wird zwischen ihnen grundsätzlich nur ein Leihvertrag vereinbart, der weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu der Annahme einer unwiderruflichen Gestattung führt, so dass dann auch eine jederzeitige Rückforderung des Schuppens durch den Vermieter geltend gemacht werden kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck heraus zu entnehmen ist (§§ 535, 598 und 604 BGB).*)
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