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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - 22 U 1647/18
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "unwillkürlich" ist, d. h. auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.
3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.
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