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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - 4 U 49/20
1. Von einem Unternehmer, der den Auftrag eines Grundstückseigentümers annimmt, auf dessen Grundstück Bäume zu fällen, kann erwartet werden, dass er sich zur Vermeidung der Gefahr, das Eigentum von Nachbarn seines Auftraggebers zu schädigen, hinreichend und in geeigneter Weise der Grenzen des Bereichs vergewissert, in dem er seine Arbeiten ausführen soll.
2. Hat der Unternehmer die Grenzen der Flächen, auf der er sämtliche Bäume fällen sollte, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Augenschein genommen, ist ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
3. Der Unternehmer ist Fachmann in Bezug auf das "Wie" seiner Arbeiten, nicht hinsichtlich des "Wo". Das Abstecken der Grenzen des Geländes, das dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wird, ist Sache des Auftraggebers.
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