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IBRRS 2021, 0400
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Kein konkreter Volumenstrom vereinbart: Keine Haftung des TA-Planers!
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 - 24 U 22/18
1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels ist neben einem Mangel eine vom Planer zu vertretende Pflichtverletzung.
2. Einen TA-Planer trifft kein Verschulden bei der Umsetzung der vereinbarten Lüftungsanlage, wenn sich der vom Auftraggeber geforderte Volumenstrom mit den auf dem Markt erhältlichen Lüftungsgeräten zum Zeitpunkt von Planung und Errichtung des Werks nicht einstellen lässt.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss setzt voraus, dass sich der Planer zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet hat.
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