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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen, Urteil vom 20.08.2020 - 1 A 1194/17
1. Ein Nachbar hat einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
2. Eine Wärmepumpe steht nicht mit materiellem Baurecht in Übereinstimmung, wenn sie zwar bauplanungsrechtlich zulässig ist, die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Nachbarn aber nicht eingehalten werden.
3. Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Einschreiten rechtfertigen können. Das Ermessen ist beim Vorliegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften nicht frei, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes sog. intendiertes Ermessen.
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