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BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 329/20
1. Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 02.12.2020 - XII ZB 324/20, IBRRS 2021, 0283 = IMRRS 2021, 0116 m.w.N., und vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17, IBRRS 2018, 0387 = IMRRS 2018, 0119, sowie an BGH, Beschluss vom 22.09.2020 - II ZB 2/20, IBRRS 2020, 3073).*)
2. Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag "bei der Post aufgegeben worden", ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22.09.2020 und vom 16.11.2020 - II ZB 2/20, IBRRS 2020, 3587).*)
