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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2021 - 2 B 1964/20
1. Das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus (hier: 5-Familien-Haus) ist bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht anders zu werten sei als das Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. In beiden Fällen handelt es sich um in einem - entweder festgesetzten oder faktischen - reinen Wohngebiet zulässiges "Wohnen".
2. In bebauten innerstädtischen Gebieten müssen Nachbarn regelmäßig hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des baurechtlich vorgegebenen Rahmen genutzt werden, auch wenn es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten (selbst in Wohnräume) kommt, wie sie in einem bebauten Gebiet üblich sind.
3. Die im Rahmen einer genehmigten Nutzung einer Terrasse bzw. Dachterrasse typischerweise entstehenden Lebensäußerungen haben die Nachbarn regelmäßig zu dulden.
