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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2021, 0643; IMRRS 2021, 0234
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ferien- und Erholungsgebiet als Wohnungseigentümergemeinschaft?

LG Stade, Urteil vom 28.01.2021 - 3 O 36/20

1. Wird ein Ferien- und Erholungsgebiet so erschlossen, dass jeder, der das Eigentum an einem mit einem Ferienhaus bebauten Grundstück (Ferienhausgrundstück) erwirbt, zugleich auch einen Miteigentumsanteil an den allen Ferienhausgrundstücken dienenden Straßen-, Parkplatz- und Grünlandflächen (Gemeinschaftsflächen) erwirbt, und hierbei vereinbart, dass eine einheitliche Verwaltung und Benutzung analog dem WEG erfolgen soll, ist die so gegründete Wirtschaftsgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2. Erfolgt die Erschließung nach und nach in einzelnen Bauabschnitten und erwerben die Eigentümer der Ferienhausgrundstücke eines Bauabschnitts an den dortigen Gemeinschaftsflächen einen Miteigentumsbruchteil, dessen Nenner die Anzahl der zu diesem Bauabschnitt gehörenden Ferienhausgrundstücke ist, bilden die Eigentümer eines jeden Bauabschnitts eine Eigentümergemeinschaft. In diesem Fall ist die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründete Wirtschaftsgemeinschaft den Eigentümergemeinschaften übergeordnet. Allein der Wirtschaftsgemeinschaft obliegt die Verwaltung der Gemeinschaftsflächen aller Bauabschnitte. Diese Verwaltung richtet sich nach dem WEG, wenn bei Gründung der Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendbarkeit des WEG vereinbart wurde.

3. Über die Kosten der Gemeinschaftsflächen ist nicht nach Bauabschnitten getrennt abzurechnen. Vielmehr ist von der Wirtschaftsgemeinschaft eine Abrechnung über die Kosten der Gemeinschaftsflächen aller Bauabschnitte aufzustellen und sind die Kosten auf alle Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft umzulegen, gleich in welchem Bauabschnitt sich das ihnen gehörende Ferienhausgrundstück befindet.

4. Kommt es zum Streit über die Richtigkeit einer Abrechnung und verklagt der Eigentümer eines Ferienhausgrundstücks die Eigentümer der anderen Ferienhausgrundstücke, kann die Klage, wenn bei Gründung der Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendbarkeit des WEG vereinbart wurde, analog § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WEG a.F. demjenigen als Vertreter zugestellt werden, der zum Verwalter der Wirtschaftsgemeinschaft bestellt wurde.