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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2019 - 10 U 330/19
1. Der Auftragnehmer darf bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung grundsätzlich von "normalen" (Betriebs-)Umständen ausgehen. Deshalb ist eine Krananlage, die bei starkem Nebel und hoher Luftfeuchtigkeit nicht funktioniert, nicht mangelhaft, wenn der Auftragnehmer mit diesen Umgebungsbedingungen nicht rechnen musste.
2. Wird vom Auftraggeber als Mangel u.a. der Defekt eines Lesekopfs und die Unbrauchbarkeit des Messsystems genannt, wird das Mangelsymptom eines Ausfalls der gesamten Anlage bei offener Mängelursache nicht gerügt.
3. Die VOB/B räumt der Mängelbeseitigung den Vorrang ein. Eine Minderung kann nur unter den in § 13 Abs. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen erklärt werden, zu denen im Prozess hinreichend vorzutragen ist.
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