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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 54/19
1. Wird in einer zum Bestandteil eines Architektenvertrags gemachten Betriebsbeschreibung des zu errichtenden Gebäudes angegeben, dass behindertengerechte, barrierefreie Wohnungen und Zugänge geboten werden sollen, ist das als Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Architektenwerks anzusehen. Deren konkreter Inhalt ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB anhand gesetzlicher und technischer Normen zu ermitteln, die sich zu Anforderungen an Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit von Wohngebäuden verhalten.*)
2. Wird diese vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks durch die Planung und Bauüberwachung nicht gewährleistet, liegt ein Mangel des Architektenwerks vor, aufgrund dessen dem Auftraggeber gegen den Architekten gem. § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB ein auf Vorfinanzierung der Mängelbeseitigungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht (vgl. BGH, IBR 2018, 197).*)
3. War der haftende Architekt mit Planungsleistungen erst ab der Leistungsphase 5 beauftragt, weil zuvor durch einen anderen Architekten die Genehmigungsplanung und Teile der Ausführungsplanung erstellt worden waren, die grundsätzlich übernommen und integriert werden sollten, muss sich der Auftraggeber gem. § 254 Abs. 1, § 278 BGB ein Mitverschulden wegen Fehlern der seinerseits gestellten Planung anrechnen lassen (vgl. BGH, IBR 2016, 527). Soweit eine rechtzeitige Korrektur von in der übernommenen Planung enthaltenen Fehlern schon bei der ursprünglichen Bauausführung zu erhöhten Baukosten geführt hätte, sind außerdem diese Mehrkosten als Sowieso-Kosten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.*)
4. Der gegen den Architekten gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst nicht Regiekosten, mit denen die Kosten von Planung und Überwachung der Mängelbeseitigung abgedeckt werden sollen, wenn dessen Auftrag die Leistungsphase 9 umfasst und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, § 281 BGB nicht vorliegen, weil der Architekt eine erforderliche Umplanung grundsätzlich als Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 BGB sowie die Überwachung der Mängelbeseitigung als Grundleistung der Leistungsphase 9 schuldet.*)