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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 AR 7/21
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.*)
2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert. Eine solche Bekanntgabe kann im Einzelfall auch durch die inhaltliche Wiedergabe des Abgabevermerks eines Spruchkörpers in dem nachfolgenden Vorlagebeschluss des anderen Spruchkörpers erfolgen.*)
3. Eine Streitigkeit aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis begründet eine gesetzliche Zuständigkeit nach § 72a GVG, sofern der anerkannte Anspruch aus einem in der Vorschrift aufgeführten Rechtsverhältnis herrührt.*)
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