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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 15 U 27/18
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, wie insbesondere das Erstellen einer Kostenschätzung und die Einreichung eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Eine längere Zusammenarbeit zwischen Architekt und Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, ein Vertragsverhältnis zu begründen.
3. Werden dem Architekten nur Teilbereiche einzelner Leistungsphasen (einzelne Grundleistungen) übertragen, kann er für die übertragenen (Grund-)Leistungen nur ein Honorar berechnen, das dem angemessenen Anteil der übertragenen Leistung an der gesamten Leistungsphase entspricht.
4. Auch wenn Grundleistungen einer Leistungsphase nur unvollständig bzw. mangelhaft erbracht werden, kommt eine Minderung nur in Betracht, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
5. Der Architekt ist nicht dazu verpflichtet, eine Kostenberechnung zu erstellen, wenn er mit der Leistungsphase 3 nicht beauftragt war. Er kann auch aus gebührenrechtlichen Gründen nicht dazu gezwungen werden, nachträglich eine Kostenberechnung zu erstellen.