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IBRRS 2021, 0901; IMRRS 2021, 0346; IVRRS 2021, 0164
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Prozessuales
Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen sind nicht erstattungsfähig!
BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - VII ZB 55/18
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.*)
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