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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 Verg 1/21
1. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
2. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden müssen. Das gilt sowohl für die Zuschlags(haupt)kriterien als auch für die Unterkriterien.
3. Unterkriterien sind solche Kriterien, die der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Hauptkriteriums dienen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt.
4. Sollen die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung von Qualitätskriterien schriftlich darstellen, hat der Wettbewerb partiell das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber muss nicht im Voraus im Detail mitteilen, wie das beste Konzept genau ermittelt werden soll.
5. Eine relative Bewertungsmethode ist als solche nicht zu beanstanden.